Hundeverordnung Bayern
Bayern
Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblaitt Nr. 21/4002
Verordnung
zur Änderung der
Verordnung über Hunde mit
gesteigerter Aggressivität
und Gefährlichkeit
Auf Grund des Art. 37 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 des Gesetzes über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung - Landesstraf- und Verordnungsgesetz LStVG - (BayRS 2011-21), zuletzt geändert durch § 9 des Gesetzes vom 24. April 2001 (GVB1 S. 140), erlässt das Bayerische Staatsministerium des Innern folgende Verordnung.
§ 1 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10. Juli 1992 (GVB1 S. 268, BayRS 2011-2-7-I) erhält folgende Fassung:
"¹Bei den folgenden Rassen von Hunden wird die Eigenschaft als Kampfhunde vermutet, solange nicht der zuständigen Behörde für die einzelnen Hunde nachgewiesen. wird, dass diese keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweisen.
- Alano
- American Bulldog
- Bullmastiff
- Bullterrier
- Cane Corso
- Dog Argentino
- Dogue de Bordeaux
- Fila Brasileiro
- Mastiff
- MastinEspanol
- Mastino Napoletano
- Perro de Presa Canario (Dogo Canario)
- Perro de Presa Mallorquin
- Rottweiller"
§ 2
Diese Verordnung tritt am. 1. November 2002 in Kraft.
München, den 4. September 2002
Bayerisches Staatsministerium des Innern
Dr. Günther B e c k s t e i n, Staatsminister
Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 14/1992
Verordnung
über Hunde mit gesteigerter -Aggressivität
und Gefährlichkeit
Auf Grund von Art. 37 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 des
Landesstraf- und Verordnungsgesetzes LStVG (Bay S 20112-I). zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juni 1992 (GVB1 S. 152). erläßt das Bayerische Staatsministerium des Innern folgende Verordnu:ng:
§ 1
(1) Bei den folgenden Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden wird die Eigenschaft, als Kampfhunde stets vermutet:
- Pit-Bull
- Bandog
- American Staffordshire Terrier
- Staffordshire Bullterrier
- Tosa-Inu.
(2) Bei den folgenden Rassen von Hunden wird die Eigenschaft als Kampfhunde vermutet. solange nicht der zusttändigen Behörde für die einzelnen Hunde nachgewiesen wird, daß diese keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweisen.
- Bullmastiff
- Bullterrier
- Dog Argentino
- Dogue de Bordeaux
- Fila Brasileiro
- Mastiff
- Mastin Espanol
- Mastino Napoletano
- Rhodesian Ridgeback.
² Dies gilt auch für Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit anderen als den von Absatz 1 erfaßten Hunden.
(3) Unabhängig hiervon kann sich die Eigenschaft eines Hundes als Kampfhund im Einzelfall aus seiner Ausbildung mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität oder Gefährlichkeit ergeben.
§ 2
Diese Verordnüng tritt am August 1992 in Kraft.
München den 10. Juli 1992
Bayerisches Staatsministerium des Innern
Dr. Edmund S t o i b e r Staatsminister
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