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Alt 06.01.2005, 14:45   #1 (permalink)
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Standard Hundeverordnung Thüringen

Thüringen

"Thüringer Gefahren-Hundeverordnung"

wesentliche Textauszüge - komplette Textfassung in Staatsanzeiger 15/2000

§1 Gefährliche Hunde

Als gefährliche Hunde im Sinne dieser Verordnung gelten:


1. Hunde, die auf Angriffslust oder über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft oder Schärfe oder auf andere in der Wirkung gleichstehende Merkmale gezüchtet, ausgebildet oder abgerichtet sind.

2. Hunde, die sich als bissig erwiesen haben,

3. Hunde, die wiederholt in gefahrdrohender Weise Menschen angesprungen haben, oder

4. Hunde, die wiederholt Vieh, Katzen oder Hunde oder unkontrolliert Wild gehetzt oder gerissen haben.

§2 Verfahren

(...)

2) Die einen gefährlichen Hund haltende Person hat, nachdem sie ihren Hund als gefährlich erkannt hat oder hätte erkennen müssen oder die zuständige Behörde dessen Gefährlichkeit erkannt hat, unverzüglich die erforderliche Sachkunde zu erwerben und eine Erlaubnis gemäß §3 zu beantragen. Beantragt die einen gefährlichen Hund haltende Person (...) die Erlaubnis nicht oder nicht rechtzeitig, teilt die zuständige Behörde ihr den ermittelten Sachverhalt und die daraus gezogenen Tatbestandsfeststellungen nebst Beweismitteln schriftlich mit. Zugleich ... fordert sie auf, ihr unverzüglich mitzuteilen, bei welchem Sachverständigen sie die Sachkundeprüfung abzulegen oder an wen sie den gefährlichen Hund abzugeben beabsichtigt. Weitere Infos aus der Verwaltungsvorschrift

§3 Erlaubnis

1) Das Züchten gefährlicher Hunde ist verboten. Gleiches gilt für das zielgerichtete Ausbilden und Abrichten zu gefährlichen Hunden.

2) Das Ausbilden, das Abrichten und das Halten gefährlicher Hunde bedürfen der ordnungsbehördlichen Erlaubnis.

3) Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn,


1. die antragstellende Person die erforderliche Sachkunde besitzt, das 18. Lebensjahr vollendet hat,
2. keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die antragstellende Person die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, und
3. die der Ausbildung, dem Abrichten und dem Halten dienenden Räumlichkeiten, Einrichtungen und Freianlagen eine verhaltensgerechte und ausbruchsichere Unterbringung ermöglichen, so dass die körperliche Unversehrtheit von Mensch oder Tier nicht gefährdert wird

4) Die Erlaubnis kann befristet und unter Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. ... (...)

§4 Sachkunde

Die zuständige Behörde kann sich vom Vorliegen der erforderlichen Sachkunde überzeugen. Sie kann sich hierzu der Hilfe Dritter, insbesondere der von Sachverständigen oder Behördenvertretern bedienen. Dabei soll sie die Wünsche der antragstellenden Person nach Möglichkeit berücksichtigen.

§5 Zuverlässigkeit

1) Die erforderliche Zuverlässigkeit (...) besitzen in der Regel Personen nicht, die insbesondere

1. wegen vorsätzlichen Angriffs auf das Leben oder die Gesundheit, Vergewaltigung, Zuhälterei, Land- oder Hausfriedensbruchs, Widerstandes gegen die Staatsgewalt, einer gemeingefährlichen Straftat oder einer Straftat gegen das Eigentum oder das Vermögen

2. mindestens zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen Straftat oder

3. wegen einer Straftat gegen das Tierschutzgesetz, das Waffengesetz, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, das Sprengstoffgesetz oder das Bundesjagdgesetz rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. In die Frist wird die Dauer von freiheitsentziehenden Massnahmen ... nicht eingerechnet.

2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen ferner in der Regel Personen nicht, die

1. wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften des Tierschutzgesetzes, des Waffengesetzes, des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen, des Sprengstoffgesetzes, des Bundesjagdgesetzes, des Thüringer Jagdgesetzes oder gegen §3Abs.1 oder 2 odfer §6 Abs 2 oder 4 dieser Verordnung verstoßen haben.

2. Aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen behinderung Betreute ... sind oder 3. Alkohol-, arzneimittel- oder drogenabhängig sind. (...) Weitere Erläuterungen in der Verwaltungsvorschrift

§6 Halten von gefährlichen Hunden

1) Gefährliche Hunde sind so zu halten, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden. Sie dürfen nur Personen überlassen werden, die die Gewähr dafür bieten, dass die Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden können.

2) Innerhalb eingefriedeten Besitztums sind gefährliche Hunde so zu halten, dass sie dieses gegen den Willen des Hundehalters nicht verlassen können.

3) Wer einen gefährlichen Hund hält, hat dies an jedem Zugang des eingefriedeten Besitztums oder seiner Wohnung durch ein Warnschild kenntlich zu machen.

4) Außerhalb eingefriedeten Besitztums sowie bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen oder außerhalb der Wohnungen darf ein gefährlicher Hund nur unter folgenden Voraussetzungen geführt werden:


1.Es besteht Leinenzwang, wobei die Leine so beschaffen sein muss, dass das Tier sicher gehalten werden kann;

2.Die Person, die den gefährlichen Hund führt, muss von ihrer körperlichen Konstitution her stets in der Lage sein, das Tier sicher zu halten;

3.Hunde, die sich als bissig erwiesen haben, müssen dabei einen das Beißen verhindernden Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung tragen. Beispiele für die Praxis

5) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen (...) zulassen (...).

§7 Untersagung

Die zuständige Behörde kann das Halten gefährlicher Hunde generell oder im Einzelfall untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch das Halten eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren besteht. (...)

Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der "Thüringer Gefahren-Hundeverordnung"

(...)

Zu §1 Gefährliche Hunde

(...) Zuchten, die nachweislich (Vorlage der VDH-Dokumente (Verband für das deutsche Hundewesen, d.R.)) gemäss den Zuchtstandards bzw. der Zuchtordnung des VDH durchgeführt werden, stellen keine Zuchten auf Merkmale gemäss §1 Nr.1 dar. ... Das Gleiche kann bei vergleichbaren Verbänden angenommen werden. (...)

Ein Hund hat grundsätzlich dann eine konfliktträchtige Eigenschaft wie Kampfbereitschaft oder Angriffslust über das natürliche Maß hinausgehend entwickelt, wenn bei ihm ein gefährliches Verhalten (Beißen, Hetzen o.ä.) eher ausgelöst wird als bei anderen Hunden. Auf die Hunderasse oder -kreuzung kommt es dabei nicht an.


Üblicherweise verhält sich ein Hund erst bei einem Angriff oder eine in sonstiger Weise bedrohlichen Situation gefährlich und reagiert auf die alltäglichen Belastungen wie Mennschenansammlungen, Kraftfahrzeuge, Fahrräder, technische Geräte oder Verkehrslärm sozial verträglich.


Dagegen verhält sich ein besonders kampfbereiter oder angriffslustiger Hund ohne erkennbaren Anlass oder bei einem alltäglichen äußeren Anlass gefährlich. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn ein Hund von einem Privatgelände auf den öffentlichen Verkehrraum läuft und sich dort auf einen anderen Hund stürzt, der gerade spazieren geführt wird und keinerlei tatsächliche oder vermeintliche Bedrohung darstellt.
Auch in denjenigen Fällen, in denen sich ein Hund nur deshalb auffällig aggressiv verhält (z.B. wild an der Leine zerrt), weil ihn ein Fußgänger dicht überholt oder dicht an ihm vorbeigeht oder weil ein Radfahrer schnell an ihm vorbeifährt, kann es sich um einen Hund im Sinne der Nr.1 handeln. (...)

Ein Hund gilt als bissig, wenn er Menschen durch einen Biss geschädigt hat, ohne dazu durch Schläge oder Ähnliches provoziert worden zu sein oder wenn er ein Tier durch einen Biss geschädigt hat, ohne von diesem selbst angegriffen worden zu sein.
Als bissig (...) ist ein Hund auch dann anzusehen, wenn er versucht hat, eine Person durch einen biss zu verletzen, es jedoch nicht zu einer Verletzung gekommen ist (z.B. wegen der Beschaffenheit der Kleidung oder einer entsprechenden Reaktion der betroffenen Person...). ... Dagegen reicht das Anbellen einer Person oder das bloße Zerbeißen einer Sache für die Annahme von Bissigkeit allein nicht aus. (...)

Ein bedeutsames Indiz für das Vorliegen von Bissigkeit können von dem Hund verursachte wiederholte Beißvorfälle sein.
Ein einzelner Hundebiss gegenüber einem Menschen führt ohne weitere Begleitumstände nicht zwangsläufig zur Annahme dieses Tatbestandes.

Ein Hund gilt nicht als bissig, wenn er zur Verteidigung seiner Aufsichtsperson oder zu seiner eigenen Verteidigung gebissen hat. (...)
Im Allgemeinen wird nur das Anspringen von größeren Hunden Gefahr drohend im Sinne dieser Bestimmung sein. (...)
Das Beschnuppern einer Person, das Einnehmen einer Drohgebärde, das anbellen oder auch das Hochspringen zur Begrüßung sind keine Verhaltensweisen, die eine Gefährlichkeit ... begründen.

Zu §2 Verfahren

Werden der zuständigen Ordnungsbehörde Tatsachen bekannt, die darauf hindeuten, dass eine Person...möglicherweise einen gefährlichen Hund hält..., hat sie diese umgehend auf die Gefahren-Hundeverordnung und die darin geregelten Verpflichtungen hinzuweisen. (...)

Die Hundehalterin oder der Hundehalter hat die Begutachtung des Hundes auf dessen Gefährlichkeit zuzulassen. (...)

Bei der Prüfung von Sachverständigengutachten ... ist zu beachten, dass die ärztliche Bescheinigung eines Tierarztes, wonach der begutachtete Hund als "geduldiger Patient" bekannt sei und keinerlei Aggressionen gegenüber Mensch und Tier zeige, ohne weitere gehende Ausführungen ... nicht ausreichend ist, das diese Einschätzung auf einer Situation beruht, die mit alltäglichen Situationen nicht vergleichbar ist. (...)

Der Erlaubnispflichtige ist verpflichtet, unverzüglich an einer Sachkundprüfung teilzunehmen. Unverzüglich bedeutet "ohne schuldhaftes Zögern". Grundsätzlich sollte sich der Hundehalter innerhalb einer Woche um die Teilnahme an einem Sachkundelehrgang bemühen.

Auf eine allzu enge Vorlagefrist für den Sachkundenachweis sollte jedoch verzichtet werden (...).

Allerdings kann das Hinauszögern des Sachkundenachweises durch den Erlaubnispflichtigen ohne triftige gründe ein indiz für das Fehlen seiner persönlichen Eignung sein. (...)

Im Einzelfall kann es erforderlich sein, für das Halten eines gefährlichen Hundes auch mehrere Personen der Erlaubnispflicht zu unterwerfen. (...)

Die Prüfung der persönlichen Zuverlässigkeit ... wird in der Regel durch Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses eingeleitet. (...)

Bei der Feststellung der persönlichen Zuverlässigkeit des Erlaubnispflichtigen sollten auch sein Verhalten und seine Einlassungen anlässlich der Ermittlung des Gefährlichkeitssachverhaltes berücksichtigt werden.
Seinem Verhalten und seinen Äußerungen während des gesamten Erlaubnisverfahrens können Anzeichen für seine fehlende oder vorhandene persönliche Zuverlässigkeit entnommen werden. (...)

Eine in einem anderen Budnesland erlabgte Erlaubnis, die z.B. auf Grund einer ähnlichen Vorschrift erteilt wurde, kann vom Thüringer Landesveraltungsamt anerkannt werden. (...)

Grundlage für den Nachweise der erforderlichen Sachkunde wird in der Regel eine Bestätigung der von der zuständigen Ordnungsbehörde benannten Sachverständigen sein. Hierfür kommen insbesondere in Betracht der Verband für das Deutsche hundewesen (VDH) oder andere Verbände, der Landestierschutzverband sowie die ausgebildeten Diensthundeführer. (...)

Zu §6 Halten von gefährlichen Hunden

(...)

So hat er zum Beispiel sicherzustellen, dass Briefkästen, Haus- bzw. Wohnungstürklingeln und Mülltonnen gefahrlos, also ohne Zugriffsmöglichkeit des gefährlichen Hundes, erreicht werden können. (...)


Nach dieser Bestimmung besteht eine Anleinpflicht in denjenigen Fällen, in denen sich ein gefährlicher und außerhalb eines durch zusammenhängende, ausbruchsichere Schutzwehre abgegrenzten Grundstücks aufhält. Für Hunde, die sich als bissig erwiesen haben, besteht zudem die Pflicht, einen Maulkorb zu tragen. (...)


Dementsprechend müssen ihm Leine und ggf. Maulkorb vor dem Verlassen der wohnung oder der Geschäftsräume angelegt werden. (...)


Dem gefährlichen Hund darf nur soviel Leine gelassen werden, dass keine Gefahr von ihm ausgehen kann. Wird er zum Beispiel auf einem nur wenige Meter breiten Weg geführt, ist er, sofern andere Personen oder Tiere in der Nähe sind, an kurzer (höchstens 50 cm langer) Leine zu führen. (...)

Ist die Gefährlichkeit ganz entfallen, kann durch die zuständige Ordnungsbehörde festgestellt werden, dass der Hund nicht mehr gefährlich ist. (...)

Zu §7 Untersagung

Erlässt die zuständige Ordnungsbehörde eine Untersagungsverfügung, sollte diese auch eine Regelung darüber enthalten, an wen der Adressat den gefährlichen Hund abzugeben hat. (...) Da die Untersagung der Haltung eines gefährlichen Hundes einen nicht unerheblichen Eingriff in die Handlungsfreiheit ... bedeutet, muss...eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür gegeben sein, dass der Hundehalter (auch) in Zukunft gegen eine der in den §6 enthaltenen Regelungen verstoßen wird. (...)
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