Amilla.de - Das Haustier Portal mit Forum

Zurück   Amilla.de - Das Haustier Portal mit Forum > Amilla.de - Tierzeit > Hunde > Hunde Erfahrungsberichte

Quickmenü
Sponsor
Wussten Sie's ?


Antwort
 
LinkBack Themen-Optionen Ansicht
Alt 18.04.2005, 21:26   #1 (permalink)
Benutzer
 
Registriert seit: 10.03.2005
Beiträge: 32
Standard Bin ich im Recht ?

Hallo !

Ich hoffe einer von euch kann mir weiter helfen. Ich besuche meinen neuen Freund immer am Wochenende in seiner Wohnung. Er wohnt dort noch nicht sehr lange ca. 3 Monate. Haustiere sind bei ihm nicht erlaubt. Bei Katzen macht die Vermieterin eine Ausnahme da die anderen Mieter mit Katzen eingezogen sind. Jetzt habe ich einen Hund und habe diesen auch bei meinen Besuchen immer mit genommen.

Jetzt hat die Vermieterin ein Verbot für meinen Hund ausgesprochen. ( Man muß dazu sagen das sie Hunde nicht mag sondern "haßt" so sagte uns das ihre Tocher ).

Die frage ist jetzt kann sie das so einfach ? Darf mein Freund besuch mit einem Hund empfangen auch mal über das Wochenende ? Ich meine schon mal etwas Positives darüber gelesen zu haben.

Also wenn jemand mir helfen könnte oder sich damit aus kennt wäre ich Dankbar für jede Antwort.

Lieben Gruß

Dori
dori ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 04.07.2005, 17:16   #2 (permalink)
Benutzer
 
Registriert seit: 04.07.2005
Ort: Dirbach
Beiträge: 33
Standard

Sieh mal nach was im Mitvertrag steht. WEnn da steht dass Tiere generell verboten sind, dann ist die Vermieterin leider im Recht...

MfG,
SIlent
SilentDarkness ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 23.08.2005, 17:37   #3 (permalink)
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 18.08.2005
Ort: Mausi
Beiträge: 10
Standard Recht??

Hallo,

wenn alle tiere verboten sind hat sie leider recht. Das hängt dann von der Güte des Vermiters ab ob da mal ein hund zu besuch darf.


MFG
MeineBonny ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 23.08.2005, 18:48   #4 (permalink)
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 17.08.2005
Beiträge: 13
Standard

Sorry!

Das stimmt so nicht und ist absoluter Blödfug...! Kein bisschen hat die gute Frau Vermieterin Recht. Wär ja schlimm, wenn wir schon soweit wären, dass nicht mal ein Hund zu Besuch kommen darf!
Nach einem Urteil vom Amtsgericht Bergisch Gladbach, Az.: 23 C 662/93 wird dazu folgendes gesagt:

Hat sich der Mieter individualvertraglich, also nicht durch einen Formularmietvertrag, bindend verpflichtet, in seiner Mietwohnung keinen Hund zu halten, ist er nicht berechtigt, den Hund eines anderen zwecks Beaufsichtigung für einen Zeitraum von 3 Tagen aufzunehmen. Dagegen ergibt es sich aus dem vereinbarten Verbot der Hundehaltung nicht das Verbot des Empfangs von Besuch in Begleitung eines Hundes.

Das heißt also, solange du als Besucher den Hund bei dir hast und er nicht alleine ist bei deinem Freund zur Beaufsichtigung, ist das nach dem Urteil völlig ok! Besuch darf übrigens 8 Wochen am Stück bleiben und gilt erst nach diesem Zeitraum nicht mehr als Besuch... Wenn du nun also beschließt für 8 Wochen deinen Freund zu besuchen kann der Hund auch mit!

Wenn es ein Formularmietvertrag ist...Gemeint ist so ein 08/15-Standard-Mietvertrag, dann wäre sogar das Verbot der Haltung anfechtbar und es gibt sogar eine Chance dieses nicht einhalten zu müssen, da nach dem Amtsgricht Köln, Az.: 222 C 15/95 auch in städtischem Gebiet die Haltung von Hunden und Katzen dem vertragsmäßgen Gebrauch zu Wohnzwecken zuzurechnen ist! D.h. Gerichte gehen dazu über die Haltung von Tieren als generelle Wohnnutzung anzusehen! Hurra, sie verstehen es langsam!

Ich habe eine ähnliche Situation, nur dass ich halt ständig bei meinem Freund bin mit Hund und kaum noch daheim... Es sagt allerdings auch niemand was und mein Hund ist überall beliebt im Haus.

LG und viel Glück
binary
binary ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 24.08.2005, 07:11   #5 (permalink)
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 19.08.2005
Ort: Bochum
Beiträge: 12
Standard

"Besuchshunde"
Sonderprobleme kann es geben, wenn es nicht um ein Hundehaltung durch den Mieter selbst geht, sondern um von Dritten mit ? und eingebrachte Tiere (sog. "Besuchshunde"). Hierbei kommt es aber letztlich auf die Häufigkeit und Dauer der jeweiligen Besuche an. Das AG Osnabrück (Urt. v. 17.7.87, Az. 14 C 202/87, WM 1987, S. 380) stellt fest, dass "das mietvertragliche Tierhaltungsverbot ... nicht den stundenweisen Aufenthalt eines Hundes in Begleitung des Tierhalters anlässlich von Besuchen" umfassen soll (ebenso AG Bergisch Gladbach, Urt. v. 17.5.94, Az. 23 C 662/93, ZMR 3/95, S. l). Andererseits ist es aber als Hundehaltung mit allen Konsequenzen anzusehen, "wenn der Besucher eines Mieters ständig einen Hund mit in die Wohnung bringt und der Hund dort über Nacht bleibt" (AG Frankfurt/Main, Urt. v. 23.4.87, Az. 33 C 105/87?29, DWW 1988, S. 86). Die Abgrenzung mag im Einzelfall schwierig sein; ständiger Hundebesuch jedenfalls wird mit einer Hundehaltung durch den Mieter gleichgesetzt.

Konsequenzen
Hält der Mieter also einen Hund oder eine Katze, die der Vermieter nicht genehmigt oder deren Genehmigung er rechtmäßig widerrufen hat, so macht er im Sinne des § 541 BGB einen vertragswidrigen Gebrauch von der Mietsache. Der Vermieter muss diese Vertragsverletzung abmahnen. Setzt der Mieter nach und trotz dieser Abmahnung durch den Vermieter seine ungenehmigte und damit rechtswidrige Tierhaltung fort, kann der Vermieter gem. § 541 BGB die Unterlassung der Tierhaltung verlangen. Allerdings sollte sich der Vermieter hierfür nicht allzu viel Zeit lassen, da sonst die Gefahr besteht, dass sein Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch verwirkt. Die Abmahnung der ungenehmigten Tierhaltung muss bald nach Kenntnis erfolgen. Die anschließende gerichtliche Geltendmachung der Vermieteransprüche muss ebenfalls bald nach Abmahnung bzw. Widerruf der Genehmigung erfolgen. "Der Vermieter, der die unberechtigte Hundehaltung abmahnt, muss der Abmahnung alsbald Taten folgen lassen, wenn der Mieter auf sein Verlangen erkennbar nicht eingeht." (LG Düsseldorf, Urt. v. 29.6.93, Az. 24 S 90/93, WM 1993, S. 604). Tut der Vermieter dies nicht, besteht die Gefahr, dass seine Ansprüche verwirken bzw. dass das Gericht ihm eine stillschweigende Duldung der Tierhaltung unterstellt. Umstritten ist die Frage, ob eine trotz fehlender Genehmigung oder sogar gegen den Willen des Vermieters fortgesetzte Hundehaltung den Vermieter zur Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt. Das AG Jever (Urt. v. 21.7.94, Az. C 429/94) hat sogar eine fristlose Kündigung gem. §§ 543, 569 BGB für den Fall des ungenehmigten Haltens einer Deutschen Dogge in einem Mehrfamilienhaus für begründet erachtet, da es wegen der Größe und Unberechenbarkeit des Tieres dem Vermieter, der vor diesem Hund einfach Angst habe, nicht zumutbar sei, erst auf Unterlassung zu klagen. Allerdings wird auch die Gegenmeinung vertreten, wonach eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses wegen fortgesetzt ungenehmigter Tierhaltung in der Regel rechtlich nicht möglich sei (LG Frankenthal/Pfalz, Urt. v. 13.12.89, Az. 2 S 239/89, WM 1990, S. 118).

Zusammenfassung
Zusammenfassend ist also festzustellen, dass bei Fehlen entsprechender Mietvertragsvereinbarungen die Zulässigkeit einer Tierhaltung in Mietwohnungen umstritten ist. Es empfiehlt sich daher für den Vermieter (natürlich nicht nur aus diesem Grund!), unbedingt einen schriftlichen Mietvertrag abzuschließen. Dort kann die Tierhaltung (individualvertraglich) grundsätzlich vollständig untersagt, oder auch unter einen Genehmigungsvorbehalt des Vermieters gestellt werden. Ist ein Genehmigungsvorbehalt vereinbart worden, sollte der Vermieter eine Verweigerung der Zustimmung begründen, schon deshalb, um sich nicht dem Vorwurf auszusetzen, er hätte seine Zustimmung willkürlich und rechtsmissbräuchlich versagt. Die Zustimmung oder nachträgliche Genehmigung sollte immer nur für ein konkret bezeichnetes Tier erteilt werden und kann grundsätzlich widerrufen werden, wenn es zu nicht unerheblichen Störungen und Belästigungen durch das Tier kommt.

Geht es um die Tierhaltung in der Mietwohnung, so liegen teilweise völlig unterschiedliche Urteile vor. Offenbar spielt es eine Rolle, ob der fragliche Richter selbst Tierhalter ist oder nicht. Das Amtsgericht Köln hat nunmehr ein weiteres tierfreundliches Urteil gefällt und festgestellt, dass ein Wohnungsmieter grundsätzlich berechtigt ist, in der Wohnung einen Hund zu halten. Die Klausel im Mietvertrag "Tierhaltung bedarf grundsätzlich der Genehmigung des Vermieters" ist unwirksam. Hier ist das Gericht der Auffassung, dass die Tierhaltung als Inhalt normalen Wohnens angesehen werden muss und dass damit die Hundehaltung keinen vertragswidrigen Gebrauch der Wohnung beinhaltet. Denn das Bewohnen umfasst alles, was zur Benutzung der bewohnten Räume als existientiellem Lebensmittelpunkt gehört, also die gesamte Lebensführung des Mieters mit all ihren Ausgestaltungen und Bedürfnissen. Die üblichen Haustiere dürfen damit vom Mieter gehalten werden. Eine generelle Verbotsklausel, die alle Heimtiere von einer Genehmigung des Vermieters abhängig macht, ist unwirksam.

Amtsgericht Köln, Az.: 213 C 369/96

Andere Urteile
Die regelmäßige Betreuung eines Hundes an allen Werktagen ist wie eine Hundehaltung zu beurteilen, entschied das Amtsgericht Rheine (4 C 673/03).

Nach Darstellung des Deutschen Mieterbundes (DMB) war die Hundehaltung laut Vertrag im Mietshaus verboten. Der Mieter versorgte aber den Hund seines Sohnes, einen 50 cm hohen Dalmatiner-Mischling. Er betreute das Tier in der Wohnung während der Arbeitszeit seines Sohnes, das heißt an den Werktagen zwischen 8.00 und 17.00 Uhr.

Das, so das Amtsgericht Rheine, hat mit „Hundebesuch“ nichts zu tun, eine derart umfassende, tagtäglich erfolgende Betreuung unterfalle dem mietvertraglich vereinbarten Verbot der Hundehaltung.

Zwar darf ein Mieter trotz Hundehaltungsverbot Besuch empfangen, der einen Hund mitbringt, informierte der Deutsche Mieterbund. Unzulässig sei es aber zum Beispiel, wenn der Besucher einen Hund in häufigen Abständen regelmäßig mitbringt oder das Tier nachts in der Wohnung bleibt oder sich das Tier – wie hier – regelmäßig den ganzen Tag über in der Wohnung befindet. Das sei kein „vorübergehender Aufenthalt“ eines Hundes, das entspreche von den Auswirkungen her einer Hundehaltung und könne verboten werden.

Hier noch ein Link über Tierhaltung :
http://www.haus-und-grund-sh.de/Haus...ierhaltung.htm

Liebe Grüsse
Epidot
Epidot ist offline   Mit Zitat antworten
Antwort

Lesezeichen


Aktive Benutzer in diesem Thema: 1 (Registrierte Benutzer: 0, Gäste: 1)
 
Themen-Optionen
Ansicht

Forumregeln
Es ist Ihnen nicht erlaubt, neue Themen zu verfassen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, auf Beiträge zu antworten.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Anhänge hochzuladen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Ihre Beiträge zu bearbeiten.

BB-Code ist an.
Smileys sind an.
[IMG] Code ist an.
HTML-Code ist aus.
Trackbacks are an
Pingbacks are an
Refbacks are aus



Alle Zeitangaben in WEZ +1. Es ist jetzt 12:34 Uhr.


Powered by vBulletin® Version 3.8.6 (Deutsch)
Copyright ©2000 - 2012, Jelsoft Enterprises Ltd.
Search Engine Friendly URLs by vBSEO ©2011, Crawlability, Inc.
(C) 2004-2009 Amilla.de (IMPRESSUM / Nutzungsbedingungen AGB)(192.168.9.21)
PAGERANK-SERVICE